Aufenthalt wegen Arbeit oder Ausbildung

Aufenthalt zum Zweck des Studiums oder einer Ausbildung (§ 16, 17 AufenthG)

Eine Aufenthaltserlaubnis kann zum Zweck des Studiums (einschließlich zwei Jahre studienvorbereitende Sprachkurse und Studienkolleg) erteilt werden. Studenten haben das gesetzliche Recht zur Ausübung einer Beschäftigung bis zu 90 vollen Tagen (oder 180 halben Tagen) sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten während des Studiums. Dieses gilt nicht während des Studienkollegs.

Nach Abschluß des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden. Die Regelung dient dem Zweck der Bindung qualifizierter Fachkräfte an den deutschen Arbeitsmarkt. Wird innerhalb eines Jahres eine Beschäftigung gefunden oder gelingt der Gang in die Selbständigkeit, kann danach eine Aufenthaltserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erteilt werden.

Aufenthalt zum Zweck der abhängigen Beschäftigung (§§ 18, 18 a, 19 AufenthG)

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der abhängigen Beschäftigung kann im Ermessenswege mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich, wenn dieses durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung oder Beschäftigungsverfahrensverordnung) oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung (völkerrechtliche Verträge) vorgesehen ist. Die Arbeitsmigration ist in diesem Bereich am Arbeitsmarkt orientiert. Die Voraussetzungen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sind in § 39 AufenthG geregelt. Wichtig ist, daß die Bundesagentur für Arbeit Beteiligte des Verfahrens ist, nicht entscheidende Behörde. Es gibt daher nur einen Ansprechpartner, nämlich die Ausländerbehörde bzw. die Botschaft. Nur gegen diese kann bei Ablehnung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit rechtlich vorgegangen werden. Sofern nicht Besonderheiten gelten, prüft die Arbeitsverwaltung den Vorrang deutscher Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte (EU-Bürger und ihre Familienangehörigen) oder anderweitig vorrangig zu berücksichtige Ausländer (z.b. türkische Staatsangehörige, anerkannte Flüchtlinge, anerkannte Staatenlose) sowie die Beschäftigungsbedingungen. Es dürfen sich keine nachteilige Wirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben. Für bestimmte, insbesondere qualifizierte Beschäftigungen oder bestimmte Ausländergruppen gibt es günstigere Ausnahmeregelungen aus der Beschäftigungsverordnung oder der Beschäftigungsverfahrensverordnung. 

Für Hochqualifizierte gibt es die Sonderregelung des § 19 AufenthG: Unter bestimmten Voraussetzungen können diese sogleich eine Niederlassungserlaubnis erhalten, sofern die Integration ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist. Durch diese Regelung ist die bisherige IT-Verordnung überflüssig geworden. Das Gesetz gilt für alle Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen in herausgehobener Funktion, Spezialisten und leitende Angestellten mit besonderer Berufserfahrung.

Für qualifizierte Geduldete, d.h. solche mit deutscher Ausbildung gibt es seit kurzem die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung gemäß § 18 a AufenthG zu erhalten.

Aufenthalt zum Zwecke der Forschung (§ 20 AufenthG)

In § 20 AufenthG ist ausdrücklich die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken geschaffen worden, wenn ein wirksamer Forschungsvertrag geschlossen wurde und die Forschungseinrichtung sich zur Kostenübernahme verpflichtet hat.

Aufenthaltserlaubnis für Selbständige (§ 21 AufenthG)

Eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst drei Jahre kann zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse, ein besondere regionales Bedürfnis oder die Erwartung positiver Auswirkungen auf die Wirtschaft besteht. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen sind die zuständigen Länderministerien - meist Wirtschaftsministerium oder Wirtschaftssenat - zu beteiligen. Teilweise können auch die Industrie- und Handelskammern beteiligt werden. Außerdem muß die Finanzierung des selbständigen Unternehmens gesichert sein. Soweit in der Öffentlichkeit häufig dargestellt wird, die Regelung können nur für Selbständige angewendet werden, die mindestens 250.000 EUR investieren und fünf Arbeitsplätze schaffen, so ist das nicht richtig. Diese "sollen" in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, alle anderen (Kleinunternehmer) können aber ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Das gilt insbesondere für Kulturschaffende in Berlin. Für Staatsangehörige bestimmter Staaten (z.B. USA, Japan) gibt es darüberhinaus Meistbegünstigungsklauseln aus völkerrechtlichen Verträgen. Ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung muß dann nicht vorliegen. Ein solches muss auch nicht bei Freiberuflern vorliegen. Bei Erfolg des Unternehmens gibt es nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis, leider nicht bei Freiberuflern, die diese Möglichkeit erst nach fünf Jahren gemäß § 9 AufenthG haben.

Ausbildungs- oder Arbeitserlaubnis bei anderen Aufenthaltszwecken

Ob ein Studium oder eine Ausbildung während eines anderweitigen Aufenthaltszwecks (Familienzusammenführung oder humanitäre Aufenthaltszwecke) zulässig ist, hängt vom jeweiligen Aufenthaltstitel- und Zweck ab. Gleiches gilt für die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Zum Teil ist die abhängige Beschäftigung generell erlaubt, zum Teil bedarf sie eine besonderen Arbeitserlaubnis. Anträge auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis sind stets bei der Ausländerbehörde zu stellen, nicht mehr - wie früher - bei der Arbeitsagentur. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob der Ausländer arbeiten darf oder nicht. Soweit die Beschäftigung nicht bereits durch Gesetz erlaubt ist, hängen die Chancen, eine Beschäftigungserlaubnis zu erhalten, regelmäßig von der Qualifikation ab.

Auch die selbständige Erwerbstätigkeit steht teilweise unter dem Vorbehalt der Erlaubnis der Ausländerbehörde.

Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger

EU-Bürger, die die volle Freizügigkeit besitzen, unterliegen keinen Beschränkungen auf dem Arbeitsmarkt. Die Bürger einiger der neuen EU-Staaten ("Osterweiterung") haben noch keine volle Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt, sofern sie nicht bereits zum Beitrittszeitpunkt in der Bundesrepublik ein Jahr erlaubt beschäftigt waren. Seit Mai 2011 gelten die Beschränkungen für Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen und Slowenien nicht mehr. Für Bulgarien und Rumänien gelten die Beschränkungen noch bis zum 1. Januar 2014. Durch das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz sind die Beschränkungen für Hochqualifizierte aus den neuen EU-Staaten seit dem 01.01.2009 aufgehoben worden.  Aufgrund älterer MOE-Assoziationsabkommen aus den 90-er Jahren können sich bulgarische und rumänische EU-Bürger allerdings schon lange ohne Beschränkungen als Selbständige niederlassen.