Migrationsrecht

Aufenthaltstitel

Wer nicht EU-Bürger oder Familienangehöriger eines EU-Bürgers ist und sich in Deutschland erlaubt aufhalten will, benötigt regelmäßig einen Aufenthaltstitel. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, zu welchem Zweck der Aufenthalt erfolgt, wie lange der Aufenthalt erlaubt ist und ob eine Beschäftigung erlaubt ist.

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Aufenthalt wegen Arbeit oder Ausbildung

Aufenthaltstitel können wegen einer Ausbildung, eines Studiums, einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, insbesondere auch als Freiberufler erteilt werden. Die Erteilung solcher Aufenthaltstitel liegt regelmäßig im Ermessen der Botschaft bzw. der Ausländerbehörden.

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Aufenthalt zum Zwecke der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft

Zum Zwecke der Herstellung oder des Erhalts der familiären Lebensgemeinschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Entscheidend für die Anwendung von Familiennachzugsregelungen ist der Bestand oder die Absicht der Herstellung einer tatsächlichen familiären Lebensgemeinschaft.

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Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

Zum Teil aus historischen Gründen, zum Teil aus Gründen des internationalen Rechts ist die Bundesrepublik verpflichtet, Ausländer aus humanitären Gründen aufzunehmen. Derartige Gründe ergeben sich aus dem Asylgrundrecht des Art. 16 a GG, aus der Genfer Flüchtlingskonvention, aus der europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus anderen völker- oder europarechtlichen Vorgaben.

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Aufenthaltsbeendigung

Ein Aufenthaltstitel kann erlöschen oder von der Ausländerbehörde unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden mit der Folge, dass ein bestehender Aufenthaltstitel automatisch erlischt und kein neuer Titel erteilt werden darf. Ohne Aufenthaltstitel droht die Abschiebung.

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Aufenthaltsverfestigung

Befristete Aufenthaltstitel sind unsicher. Bei der Verlängerung ist jeweils von der Ausländerbehörde zu prüfen, ob alle Ersterteilungsvoraussetzungen vorliegen. Das ist zwar vom Verfahrensablauf nicht sehr aufwändig, allerdings ist die Verlängerung häufig ausgeschlossen, wenn nicht alle Verlängerungsvoraussetzungen vorliegen. Anders ist das bei einem unbefristeten Aufenthaltstitel. Dieser muss - denklogisch - nicht verlängert werden und kann nur unter besonderen Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden.

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Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auf unterschiedlichem Wege erworben werden. Die doppelte - oder mehrfache - Staatsangehörigkeit oder der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.

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EU-Bürger

Die Rechte und Pflichten von EU-Bürgern ergeben sich aus dem EU-Recht. Das nationale Richt ist nur geringfügig ergänzend anwendbar. Es gilt nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern das Freizügigkeitsgesetz-EG.

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Verfahren

Das Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, gleich welcher Art, ist kompliziert. Das liegt daran, dass das Verfahren für Staatsangehörige verschiedener Staaten unterschiedlich geregelt ist. Das hat Folgen für das Verfahren der Ersterteilung und die Verlängerung von Titeln. Auch sonst enthalten verfahrensrechtliche Vorschriften einige Fallstricke.

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