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| Rolf Stahmann Rechtsanwalt Rosenthaler Str. 46/47 10178 Berlin Tel. 030/28390963 Fax. 030/28390991 |
Aktuelles: EuGH: Bezug öffentlicher Leistungen schließt Familiennachzug nicht generell aus: Der EuGH hat in dem Verfahren Chakroun gg. Niederlande erstmals ausführlich zum Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung beim Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen entschieden. Durch die Entscheidung wird klar: auch die deutsche Anwendungspraxis ist mit der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht vereinbar. Im konkreten Fall hatte eine marokkanische Staatsangehörige auf die Familienzusammenführung zu ihrem ebenfalls marokkanischen Ehemann geklagt, der seit 40 Jahren in den Niederlanden lebt. Die Familienzusammenführung hatte die Niederlande abgelehnt, weil der Ehemann nicht genug Einkommen hatte und ergänzende Leistungen erhielt. Der EuGH hat entschieden, dass die Familienzusammenführung der Regelfall ist, die Versagung der Ausnahmefall. Auch bei Leistungsbezug ist jeder Einzelfall zu prüfen. Die Staaten dürfen zwar grundsätzlich ein Einkommen ohne Sozialhilfebezug verlangen und auch eine Mindestsumme festsetzen. Allerdings darf das nicht generalisierend erfolgen. Zusätzliche Leistungen für besondere Lebenslagen bleiben dabei außer Betracht (EuGH, Urteil v. 04.03.2010 - C-578/08 - "Chakroun"). Für das deutsche Recht bedeutet die Entscheidung, dass nicht nur im Ausnahmefall trotz Leistungsbezug die Familienzusammenführung genehmigt werden darf, diese vielmehr praktisch im Ermessen der Behörden steht. Zudem werden etwaige ergänzende öffentliche Leistungen nicht mehr berücksichtigungsfähig sein. Das gilt insbesondere für die Freibeträge für Arbeitnehmer gemäß dem SGB II. EGMR: Abschiebungshaft gegen minderjährige Kinder verletzt Art. 3 EMRK: Was in Deutschland viele Gerichte entscheiden, aber in der Praxis doch immer wieder geschieht, hat der EuGH jetzt nochmal als menschenrechtswidrig klargestellt: Es stellt sich als Menschenrechtsverletzung dar, Kinder in Abschiebungshaft zu nehmen. Der EuGH hat auch gleich ein Schmerzensgeld festgesetzt: ca. 100 €/Tag (EGMR, Beschl. v. 19.01.2010 - 41442/07). Bundesverfassungsgericht stoppt Zurückschiebungen nach Griechenland: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Zurückschiebung eines Asylbewerbers nach Griechenland im Rahmen des europäischen Asylsystems Dublin-II gestoppt. Die aktuell schwierige Lage für Asylbewerber in Griechenland sei Anlaß für das Gericht, die grundsätzlichen Regelungen des nationalen Rechts zu sicheren Drittstaaten zu überprüfen (BVerfG, Beschl. v. 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09). Das Gericht hat diese Entscheidung inzwischen mehrfach wiederholt, sodass in der Praxis bei ordungsgemäß geführtem Verfahren eine Zurückschiebung nach Griechenland vorübergehend verhindert werden kann. Viele Verwaltungsgerichte haben inzwischen auf der Grundlage der verfassungsgerichtlichen Eilbeschlüsse ebenfalls Zurückschiebungen nach Griechenland gestoppt, u.a. auch die für Berlin und Brandenburg zuständigen Verwaltungsgerichte. Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz seit dem 01.01.2009 in Kraft: Durch das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz sind einige Erleichterungen bei der Zuwanderung in den Arbeitsmarkt in Kraft getreten. So ist u.a. Hochqualifizierten aus den EU-Beitrittsstaaten ohne Vorrangprüfung eine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Geduldete Flüchtlingskinder dürfen Ausbildungen anfangen und beenden. Bei abgeschlossener Berufsausbildung kann Geduldeten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke angemessener Beschäftigung gemäß § 18 a AufenthG erteilt werden. Bundesverfassungsgericht zur aufenthaltsrechtlichen Bedeutung des Umgangsrechts des ausländischen Vaters: Der Aufenthalt des ausländischen Vaters eines deutschen Kindes darf schon dann nicht mehr beendet werden, wenn dieser regelmäßigen Umgang zum Kind pflegt. Auf das Bestehen eines Sorgerechts kommt es für drohende Aufenthaltsbeendigung nicht an. Dabei ist auf die Verhältnisse im Einzelfall und auf die Sicht des Kindes abzustellen. Entscheidend ist nicht die Häufigkeit des Umgangs, sondern Art und Umfang (BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08). Bundesverwaltungsgericht zur Lebensunterhaltssicherung beim Familiennachzug: Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen einen wichtigen Themenkomplex im Bereich des Familiennachzugs entschieden. Es ging um die Frage, ob die Freibeträge des SGB II (= Hartz IV) zulasten der Betroffenen vom Einkommen abgezogen werden dürfen, so wie es von der Ausländerbehörde Berlin aktuell gehandhabt wird. Diese Praxis führt dazu, dass ein Einkommen über den Hartz-IV-Sätzen zur erforderlichen Lebensunterhaltssicherung für den Familiennachzug nicht ausreicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Berliner Behörde Recht gegeben. (BVerwG Urt. v. 26.08.2008 - 1 C 32.07). Das Gericht hat allerdings dargelegt, dass Familien, die gemäß der früheren Berechnungsmethode einreisen durften, auch dann bleiben dürfen, wenn es bei gleichbleibenden Verhältnissen jetzt nicht mehr reicht. Wie schon in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.05.2008 entschieden, wird es daher zunehmend auf die Darlegung eines Ausnahmefalls ankommen. Die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls liegt dabei nicht im - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Ermessen der Ausländerbehörde. Wichtig ist ferner, dass auf der Einkommensseite Kindergeld und Kinderzuschlag nicht vergessen werden. OLG Rostock: Heiraten ohne Pass ausnahmsweise möglich: Grundsätzlich verlangen die Standesämter für die Vornahme der Eheschließung die Vorlage eines gültigen Reisepasses des Ausländers. Dieses hat seinen Grund in der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit. Sofern der Ausländer aber in zumutbarer Weise keinen Reisepass erhalten kann, muss sich das Standesamt mit anderen Dokumenten zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit begnügen. Das gilt auch im Verfahren zur Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses beim zuständigen Oberlandesgericht. Überhöhte Anforderungen an den Nachweis der Staatsangehörigkeit dürfen nicht zum Ausschluss des Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit führen (OLG Rostock, Beschl. v. 19.09.2006 - 3 W 106/06 - StAZ 2007, S. 208 ff.). Bundesverfassungsgericht: Abschiebungshaftrichter müssen auch bei kurzfristiger Abschiebung anhören: Das Bundesverfassungsgericht hat nochmals klargestellt, dass in der Regel vor jeder Freiheitsentziehung von der Behörden ein richterlicher Beschluss einzuholen ist. In den Verfahren haben die Haftrichter auch mündlich anzuhören und den Sachverhalt aufzuklären (BVerfG, Beschluß vom 07.09.2006 - 2 BvR 129/04). Bundesverfassungsgericht: Keine Vorwegnahme der Hauptsache im Prozeßkostenhilfeverfahren: Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass Prozeßkostenhilfe nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, sondern sicherstellen soll, dass auch wirtschaftlich Bedürftigen der Zugang zu den Gerichten nicht versperrt ist (BVerfG, Beschluß vom 05.07.2006 - 2 BvR 626/06). Bundesverwaltungsgericht: Gerichte müssen in Asylverfahren traumatisierter Flüchtlinge in der Regel Gutachter einschalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einer möglicherweise vorliegenden (folterbedingten) posttraumatischen Belastungsstörung von Flüchtlingen entschieden, dass die Instanzgerichte die Erkrankung bei fehlender eigenen Sachkunde von Amts wegen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären haben. Für die entscheidungserheblichen medizinischen (psychotraumatologischen und psychotherapeutischen) Fachfragen (wie insbesondere genaue Diagnose von Art und Schwere der Erkrankung sowie Therapiemöglichkeiten einschließlich Einschätzung des Krankheitsverlaufs bzw. der gesundheitlichen Folgen je nach Behandlung) gebe es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (BVerwG, Beschluss vom 24.05.2006 - 1 B 118.05). Sächs. Oberverwaltungsgericht: Abschiebung vor Eheschließung nicht mehr zulässig, wenn alle Heiratspapiere vorliegen: Immer wieder gibt es Probleme Geduldeter, in der Bundesrepublik mit einem oder einer deutschen Staatsangehörigen eine Ehe zu schließen. Da im Eheschließungsverfahren in der Regel ein Pass als Nachweis der Identität vorzulegen ist, sind die Betroffenen bei Vorlage des Passes von einer Abschiebung vor der Eheschließung bedroht. Für die Betroffenen ist das in der Regel mit unverhältnismäßigem hohem Streß und hohen Kosten verbunden. Das Sächsische OVG hat nun mit Beschluss vom 16.05.2006 entschieden, dass eine Abschiebung dann nicht mehr zulässig ist, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn bereits ein Eheschließungstermin feststeht, sondern auch schon dann, wenn die Verlobten alle Unterlagen für das Verfahren zur Befreiiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses vorgelegt haben und die Vermutung des unmittelbaren Bevorstehens der Eheschließung nicht aus anderen Gründen widerlegt ist (z.B. Scheinehe) (Sächs. OVG, Beschluss vom 16.05.2006 - 3 B 61/06 - AuAS 2006, S. 242). Bundesgerichtshof: Der Staat muß für rechtswidrige Abschiebungshaft zahlen, auch wenn kein Verschulden eines Beamten vorliegt: Der Staat haftet für rechtswidrige Abschiebungshaft, ohne dass es auf ein Verschulden des Amtsträgers oder Richters ankommt. Dies hat der BGH am 18.05.2006 (III ZR 183/05) entschieden. Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Recht auf Privatleben aus Art. 8 EMRK kann Bleiberecht für integrierte Kinder und ihre Familien erbringen: Aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention kann sich für Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen und verwurzelt sind, ein Bleiberecht ergeben. Zunehmend schließen sich inzwischen deutsche Oberverwaltungsgerichte dieser grundsätzlichen Aussage des Europäischen Gerichtshofs an (z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 24.02.2006 - 7 B 10020/06.OVG; VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05; VGH Hessen, Beschluß vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06), auch wenn einige Gerichte in der praktischen Anwendung noch sehr zurückhaltend sind. Damit kann im Einzelfall unabhängig von Härtefallkommission und Bleiberechtsregelung ein Bleiberecht für langjährig geduldete Familien mit Kindern erstritten werden. Wer einen Bleiberechtsantrag gemäß § 104 a AufenthG geltend macht, sollte sich daher vorsorglich auch immer auf Art. 8 EMRK berufen. |
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Stand: 10.03.2010 |
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