Willkommen auf meiner Webseite. Als Spezialist im Migrationsrecht biete ich hier einige kurze und allgemeine Informationen über migrationsrechtliche Fragen an.
Der Begriff des Migrationsrechts ist in Deutschland recht neu. Bis vor wenigen Jahren sprach man vom Ausländerrecht. Dieser Begriff ist nicht mehr zeitgemäß. Nationale Grenzen verschwimmen mit dem Fortschreiten der Europäischen Union. Auch die Globalisierung mit ihren positiven und negativen Folgen führen zu weltweiten Wanderungsbewegungen aus verschiedenen Gründen. Der Begriff des Ausländers knüpft an den staatsangehörigkeitsrechtlichen Status der Person an. Ausländer ist, wer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Grundsätzlich haben die Nationalstaaten das Recht, zu bestimmen, wer einwandern darf und wer nicht. Unser Grundgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention sowie die neue Grundrechtecharta der Union gelten aber bei vielen Fragestellungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Die Fragwürdigkeit des Begriffs des Ausländerrechts spiegelt sich insbesondere an der Diskussion um den sogenannten "faktischen Inländer" wieder, den vom deutschen Staatsangehörigen nur der Besitz eines anderen Passes unterscheidet.
Langsam hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass Deutschland ein Land der Migration ist. Der Gesetzgeber hat diese Erkenntnis auch begrifflich aufgenommen und umgesetzt. Das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge heißt inzwischen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Das frühere Ausländergesetz heißt jetzt Aufenthaltsgesetz und in § 1 AufenthG ist nicht mehr die Abwehr von Ausländern festgeschrieben, sondern der Gesetzeszweck der Steuerung der Zuwanderung.
Leider verharren viele gesetzliche Vorschriften immer noch im Geist eines polizeilichen Gefahrenabwehrrechts, von der Anwendungspraxis vieler Behörden und Gerichte ganz zu schweigen. Das Aufenthaltsrecht mit seinen familien-, verwaltungs-, verfassungs-, europa- und völkerrechtlichen "Verstrickungen" ist eine der komplexesten Rechtsmaterien. Innerhalb des Verwaltungsrechts gilt es ohnehin seit langem als "Sonderrecht", in dem viele verwaltungsrechtliche Grundlagen außer Kraft gesetzt sind.
Auch wenn Sie hier einige Informationen finden, Ihren "Fall" lösen werden Sie damit wohl nicht können. Bedenken Sie, dass jeder "Fall" einzigartig ist und dewegen regelmäßig nicht mit anderen vergleichbar ist.