EuGH: EU-Daueraufenthaltsrecht nur bei "rechtmäßigem Aufenthalt" im Sinne des EU-Rechts
Grundlegend hat der EuGH entschieden, dass ein Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger nur zu erzielen ist, wenn diese während der erforderlichen fünf-jährigen Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38 erfüllen, insbesondere also Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch genommen haben. Ein lediglich nach "nationalem Recht" rechtmäßiger humanitärer Aufenthalt vermittelt den Anspruch auf ein EU-Daueraufenthalt nicht. Allerdings hat der EuGH gleichfalls entschieden, dass die Voraussetzungen eines "rechtmäßigen Aufenthalts" auch schon vor dem Beitritt des Mitgliedstaats erfüllt werden können, wenn die materiellen Voraussetzungen des Art. 7 Abs.1 RL 2004/38 erfüllt wurden. In der Praxis bedeutet die Entscheidung folgendes: Alle "neuen" EU-Bürger aus Polen, Tschechien etc. haben Anspruch auf das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 7 Abs.1 RL 2004/38 erfüllen oder auch schon vor dem EU-Beitritt des betreffenden Staates erfüllt haben (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C 424/10 und 425/10). Nicht entschieden hat der EuGH die Frage, ob dieses auch für die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von EU-Bürgern gilt.
OVG Berlin-Brandenburg zur Zumutbarkeit der Führung einer familiären Lebensgemeinschaft im Ausland
Sehr fragwürdig ist die Tendenz einiger Behörden und Gerichte, es für zumutbar zu halten, dass deutsche Staatsbürger ihre familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland herstellen können. Art. 11 GG gibt deutschen Staatsbürgern das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen. Art. 6 GG schützt den Bestand der familiären Lebensgemeinschaft. In der Praxis wird aber Deutschen, die sich mit Ausländern einlassen und eine Familie gründen (Eheschließung, Nachwuchs) zugemutet, ihre familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellen können. Dem OVG Berlin-Brandenburg kommen an der Richtigkeit dieser Praxis inzwischen zurecht Zweifel (OVG Berlin-Brandeburg, Beschl. v. 02.12.2011 - 3 S 89.11, www.asyl.net). Endlich!
OVG Rheinland-Pfalz: PKK-Aktivisten drohen in der Türkei Verfolgung
Es ist schade, das das entschieden werden mußte. Der Türkei gelingt es offenbar nicht, Menschenrechtsstandards einzuhalten (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.10.2011 - 10 A 10416/11.OVG).
BVerwG zur Anrechnung von Asylverfahrenszeiten bei Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis:
Zeiten eines Asylverfahrens sind für die erforderliche Aufenthaltszeit von sieben Jahren immer anzurechnen, wenn das Verfahren in irgendeiner Weise erfolgreich war. Das ist bislang unstreitig. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch Zeiten eines erfolglosen Asylverfahrens berücksichtigt werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 13.09.2011 - 1 C 17.10).
OLG Brandenburg: "Das Verwaltungsrecht findet in der Lebenswirklichkeit nur sehr eingeschränkt eine Entsprechung"
Das mag zwar nicht generell gelten, aber immerhin bei der Frage, ob eine sozial-familiäre Lebensgemeinschaft existiert. Die Behörden haben gemäß § 1600 Abs.3 BGB ein Anfechtungsrecht von Vaterschaftsanerkennungserklärungen, wenn diese Erklärungen nur aufenthaltsrechtlichen Zwecken dienten und weder eine biologische noch eine sozial-familiäre Vaterschaft bestand. Die Behörde hatte hier die Vaterschaft angefochten, weil der Betroffene nicht die Erlaubnis gehabt habe, sein Kind zu besuchen. Das OLG erkennt richtig, dass die familiären Bande stärker sein können als die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zur Residenzpflicht (Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 05.09.2011 - 9 UF 134/10). Dem verfassungsrechtlich gebotenen "Wohl des Kindes" wird das gerecht.
BVerwG zur Lebensunterhaltssicherung:
Der für das allgemeine Ausländerrecht zuständige erste Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat bislang nur Entscheidungen zu Lasten von Migranten getroffen. Nun wird der Senat altersweise? Zu Recht hat der Senat entschieden, dass der Sozialhilfebezug deutscher Kinder kein Hindernis ist, der ausländischen Mutter eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Grund ist einfach: Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ändert nichts am Leistungsbezug und verhindert ihn auch nicht (BVerwG, Urt. v. 16.08.2011 - BVerwG 1 C 12.10). Das Argument dürfte auch dann zum Zuge kommen, wenn der Aufenthalt aus anderen Gründen nicht mehr beendbar ist, z.B. weil die Kinder zwar nicht deutsche Staatsbürger sind, aber "faktische Inländer".
OVG Bremen zur bi-nationalen Patchworkfamilie:
Bislang nicht so deutlich entschieden wurde, was das OVG Bremen jetzt sagt. Eine Ausländerin kann ein deutsches Kind zur Welt bringen. Das ist der Fall, wenn der Vater Deutscher ist oder seit acht Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt (Art. 4 Abs.3 StAG). Wird nun ein weiteres nicht-deutsches Kind geboren, so darf der Vater dieses Kindes zur Ausübung der Personensorge hier bleiben (OVG Bremen, Beschl. v. 12.08.2011 - 1 B 150/11).
Neuregelungen des Aufenthaltsgesetz in Kraft
Seit dem 01.07.2011 sind einige Neuregelungen des Aufenthaltsrechts in Kraft. Das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat enthält erstmals eine Strafvorschrift im Strafgesetzbuch, die die Nötigung zur Eingehung einer Ehe unter Strafe stellt. Neu ist das nicht, denn schon vorher war die Nötigung zur Zwangsehe strafbar. In das Gesetz ist entgegen erheblicher und berechtigter Kritik sachverständiger Stellen u.a. auch eine Verlängerung der erforderlichen Ehebestandszeit für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht von zwei auf drei Jahren eingebaut worden. Der Gesetzgeber begründet das mit der Bekämpfung von Scheinehen. Sehr erfreulich ist hingegen, dass der Gesetzgeber in dem neu geschaffenen § 25 a AufenthG endlich eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende geschaffen hat. Was in § 25 a AufenthG nun Gesetz ist, hat die Rechtsprechung in Ansätzen bereits aus Art. 8 EMRK ("Recht auf Privatleben") hergeleitet. Gelockert sind nun auch die Möglichkeiten der Bundesländer, Aufenthaltsbeschränkungen für Asylbewerber zu beseitigen. Weitere Neuregelungen des Aufenthaltsrechts sind in Planung, u.a. Umsetzungsvorschriften neuerer europäischer Richtlinien.
Bundesverfassungsgericht stärkt eheliche Beziehungen
Bei erforderlicher Lebenshilfe (z.B. Beistand wegen Krankheit oder Behinderung) des ausländischen Ehepartners kann regelmäßig nicht die Einhaltung des grundsätzlich erforderlichen Visumsverfahrens verlangt werden, wenn die eheliche- oder familiäre Lebensgemeinschaft bereits besteht (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10). Die Entscheidung bedeutet, dass die Behörden bei einer solchen erforderlichen Lebenshilfe ausreisepflichtige Ausländer nicht auf das Visumsverfahren verweisen dürfen, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung vorliegen. Gleiches ergibt sich im Grunde aus § 5 Abs. 2 S.2 AufenthG ("Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens").
EuGH: Überhaupt kein EU-Bezug eines Bürgers der Union hilft Drittstaatern nicht
Der EuGH rudert zurück. In der Entscheidung vom 05.05.2011 hat der EuGH entschieden, dass der EU-Bürger-Status nicht erworben wird, wenn der EU-Bürger noch nie von seinen Freizügligkeitsrechten Gebrauch gemacht hat (EuGH, Urt. v. 05.05.2011 - C 434/09, "McCarthy"). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine britische Staatsangehörige auch die irische Staatsangehörigkeit, nach Meinung des Gerichtshofs aber nie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht, da sie sich stets in Großbritannien aufhielt. Die Entscheidung wird - auch im Hinblick auf die Entscheidung "Ruiz Zambrano" - erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten verursachen. Sie ist, wie die "Ruiz Zambrano"-Entscheidung, bedeutsam für die Frage, ob Drittstaatsangehörige eines EU-Bürgers unter das Aufenthaltsgesetz oder unter das EU-Recht fallen. Im Fall "Ruiz Zambarno" hatte das belgische Kind bislang auch nicht von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht, gleichwohl hat der EuGH es dort anders entschieden. Man darf auf die nächste Entscheidung des EuGH gespannt sein.
EuGH: Für den Status des EU-Bürgers im Sinne des Migrationsrechts ist keine Grenzüberschreitung notwendig !
Von migrationsrechtlich erheblicher Bedeutung ist die Entscheidung des EuGH vom 08.03.2011. Die Entscheidung ist in der Presse mehr oder weniger untergegangen, wird aber wohl das gesamte Migrationsrecht in Europa vom Kopf auf die Füße stellen. Der EuGH hat in dem Fall entschieden, dass für den Status der EU-Bürgerschaft, die für den Nachzug von Familienangehörigen vorausgesetzt wird, keine Grenzüberschreitung mehr notwendig ist. Im konkreten Fall hatte ein Kind eines kolumbianischen Vaters durch Geburt die belgische Staatsbürgerschaft erworben. Der EuGH hat entschieden, dass für den Vater die migrationsrechtlichen Regeln des EU-Rechts gelten und nicht die nationalen belgischen Regeln (EuGH, Urt. v. 08.03.2011 - C-34/09, "Ruiz Zambrano"). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2011 zur "Dänemarkehe" ist damit europarechtlich wohl nicht mehr haltbar. Allerdings ist zu erwarten, dass viele Ausländerbehörden und Gerichte in der Bundesrepublik ihre Praxis nicht ändern.
BVerwG: Kurzaufenthalt in Dänemark zur Eheschließung eröffnet nicht europarechtliche Ansprüche auf Aufenthalt für Familienangehörige
Die Entscheidung behandelt die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger nach Eheschließung mit einem Deutschen in Dänemark (oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat) in der Bundesrepublik ohne Visumsverfahren eine Aufenthaltserlaubnis (richtigerweise Aufenthaltskarte!) bekommen kann. Das Bundesverwaltungsgericht verneint das, weil Deutsche durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in Dänemark noch keine EU-Bürger im Sinne des europäischen Migrationsrechts werden würden (BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 - 1 C 23.09). Das ist falsch. Es stellt sich die Frage, wann ein Deutscher migrationsrechtlich zum EU-Bürger wird: schon beim Erwerb eines Kaffees an der Grenze, bei einer Übernachtung im Hotel. Müssen es zwei Übernachtungen sein? Das Bundesverwaltungsgericht hätte den Fall dem EuGH gemäß Art. 267 Abs.3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorlegen müssen.
BVerwG: Kein Ermessen bei Besuchsvisa
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.01.2011 erstmals zur Geltung des "Visakodex" im Schengenraum entschieden. Der "Visakodex" gilt für alle Besuchsaufenthalte mit einer Dauer von drei Monaten im Sechsmonatszeitraum unmittelbar. Sind die Voraussetzungen für die Ablehnung eines Visums nach dem Visakodex erfüllt, hat die Botschaft kein Ermessen mehr, das Visum gleichwohl zu erteilen. Ob die Botschaft ein Ermessen hat, das Visum abzulehnen, obwohl die Versagungsvoraussetzungen des Visakodex nicht vorliegen, hat das Gericht nicht entscheiden müssen und deswegen offengelassen (BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 - 1 C 1.10). Das Auswärtige Amt vertritt daher bislang in Klageverfahren die Auffassung, dass selbst bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen ein Visum noch abgelehnt werden dürfe. Die Entscheidung ist für die Durchsetzung von Besuchsvisa ein erster Schritt zu mehr Transparenz und Effektivität. Der Visakodex wird ergänzt durch ein detailliertes Handbuch mit vielen Anlagen.
BVerwG: "Chakroun"-Entscheidung ist zu berücksichtigen
Es hat zwar etwas gedauert, aber nun hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Lebensunterhaltssicherung bei der Familienzusammenführung zu berücksichtigen ist. Noch 2007 hatte das Bundesverwaltungsgericht lapidar festgestellt, bei der Berücksichtigung der Arbeitnehmerfreibeträge sei ein Verstoß gegen die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht erkennbar. Nun mußte das Bundesverwaltungsgericht zurückrudern und entscheiden, dass in der Praxis bei Verzicht auf die Werbepauschale für den Familiennachzug nur noch der Bedarfssatz des SGB II nachgewiesen werden muss, allerdings für den Zusammenführenden und den Nachziehenden (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 20.09 und 1 C 21.09).
EuGH: Bezug öffentlicher Leistungen schließt Familiennachzug nicht generell aus:
Der EuGH hat in dem Verfahren Chakroun gg. Niederlande erstmals ausführlich zum Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung beim Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen entschieden. Durch die Entscheidung wird klar: auch die deutsche Anwendungspraxis ist mit der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht vereinbar. Im konkreten Fall hatte eine marokkanische Staatsangehörige auf die Familienzusammenführung zu ihrem ebenfalls marokkanischen Ehemann geklagt, der seit 40 Jahren in den Niederlanden lebt. Die Familienzusammenführung hatte die Niederlande abgelehnt, weil der Ehemann nicht genug Einkommen hatte und ergänzende Leistungen erhielt. Der EuGH hat entschieden, dass die Familienzusammenführung der Regelfall ist, die Versagung der Ausnahmefall. Auch bei Leistungsbezug ist jeder Einzelfall zu prüfen. Die Staaten dürfen zwar grundsätzlich ein Einkommen ohne Sozialhilfebezug verlangen und auch eine Mindestsumme festsetzen. Allerdings darf das nicht generalisierend erfolgen. Zusätzliche Leistungen für besondere Lebenslagen bleiben dabei außer Betracht (EuGH, Urteil v. 04.03.2010 - C-578/08 - "Chakroun"). Für das deutsche Recht bedeutet die Entscheidung, dass nicht nur im Ausnahmefall trotz Leistungsbezug die Familienzusammenführung genehmigt werden darf, diese vielmehr praktisch im Ermessen der Behörden steht. Zudem werden etwaige ergänzende öffentliche Leistungen nicht mehr berücksichtigungsfähig sein. Das gilt insbesondere für die Freibeträge für Arbeitnehmer gemäß dem SGB II.