Aufenthaltstitel

Alle Aufenthaltstitel vermitteln einen legalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Alle Aufenthaltstitel haben in unterschiedlichen Ausprägungen Grundvoraussetzungen. Es ist teilweise zulässig, mehrere Aufenthaltstitel zu verschiedenen Aufenthaltszwecken oder mehrere Aufenthaltstitel zu besitzen.

1. Schengen-Visum

Das Schengen-Visum für Nicht-EU-Bürger ist ein Aufenthaltstitel für kurzzeitige Aufenthalte (Berechnung seit Oktober 2013: bis zu 90 Tagen innerhalb eines 180-Tages-Zeitraums). Ein solches Visum benötigen Sie nur dann nicht, wenn Sie EU-Bürger oder Staatsangehöriger eines "befreundeten Staates" sind (USA, Japan, Australien, Kanada, Neuseeland u.a.). Das Visum wird von Ihnen benötigt, wenn Sie sich zu touristischen Zwecken, kurzen Geschäftsreisen oder Familienbesuchen in der Bundesrepublik aufhalten wollen. Die rechtlichen Grundlagen für die Erteilung von Besuchsvisa ergeben sich seit dem 5. April 2010 aus dem Visakodex und aus der EU-Visumverordnung. Zum Teil wird zu den Voraussetzungen auf den Schengener Grenzkodex verwiesen. Der Grenzkodex regelt die Voraussetzungen eines Grenzübertritts. Es gibt folgende Visakategorien der Visa:

Kat. A: Flughafentransit,
Kat. C: kurzfristige Aufenthalte einschließlich räumlich beschränkter Aufenthalte,
Kat. D: nationale Visa für geplante langfristige Aufenthalte (kein Schengen-Visum!).

Das Schengen-Visum kann als "Dauer-Visum" oder "Multi-Visum" erteilt werden, wenn Sie als vertrauenswürdig gelten. Entscheidend für die Erteilung des Schengen-Visums ist, dass Sie glaubhaft machen, vor Ablauf des Visums in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

2. Nationales Visum

Sind Sie kein EU-Bürger oder Angehöriger eines befreundeten Staates und wollen Sie zu langfristigen Aufenthaltszwecken (z.B. Studium, Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung) in die Bundesrepublik kommen, benötigen Sie regelmäßig vorher ein nationales Visum (Kat. D) gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG. Die Voraussetzungen für das nationale Visum richten sich nicht nach dem Visakodex, sondern nach dem Aufenthaltsgesetz und der Aufenthaltsverordnung. Auch für vorübergehende Aufenthaltszwecke mit einer Dauer bis zu einem Jahr kann ein nationales Visum erteilt werden, z.B. für Au-Pairs oder Working-Holidays für Angehörige bestimmter befreundeter Staaten. Ein Schengen-Visum berechtigt regelmäßig nicht zum von vornherein geplanten Wechsel in den langfristigen Aufenthalt. Dieses ist bei der Stellung eines Visumsantrags unbedingt zu beachten.

3. Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist stets befristet und ist für alle längerfristigen Aufenhaltszwecke, also Schule und Studium, Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung, humanitäre Zwecke erforderlich. Die Grundvoraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis ergeben sich aus § 5 AufenthG: Lebensunterhaltssicherung, geklärte Identität und Staatsangehörigkeit, kein Ausweisungsgrund, erfüllte Passpflicht, Einreise mit dem erforderlichen Visum. Für alle diese grundsätzlichen Voraussetzungen gibt es Abweichungen und Ausnahmen je nach Aufenthaltszweck.

4. Aufenthaltserlaubnis ARB

Für türkische Staatsangehörige, die als Arbeitnehmer dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 EWG/Türkei unterliegen, kann eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis zum Nachweis des Aufenthaltsrechts ausgestellt werden.

5. Blaue Karte

Die Blaue Karte wird für hochqualifizierte Arbeitnehmer ab einem bestimmten Mindestgehalt erteilt.

6. Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 9 AufenthG. Auch davon gibt es Abweichungen je nach Aufenthaltszweck, z.B. für Inhaber der Blauen Karte, für anerkannte Flüchtlinge oder beim Familiennachzug.

7. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU wird Ihnen bei einem mindestens fünf-jährigen Voraufenthalt in der Bundesrepublik erteilt, sofern der Zweck des Voraufenthalts nicht nur vorübergehender Natur war. Die Erlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und erleichtert die Weiterwanderung innerhalb der EU.

8. Aufenthaltskarte

Die Aufenthaltskarte gilt für Familienangehörige von Unionsbürgern, die von ihren Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht haben. Die Aufenthaltskarte hat nur deklaratorischen Charakter. Das Freizügigkeitsrecht innerhalb der Europäischen Union gibt das Aufenthaltsrecht auch ohne Aufenthaltstitel. Das EU-Recht erlaubt aber den nationalen Staaten, Regelungen über Melde- und Ausweispflichten anzuwenden. Grundlage für die Erteilung ist in der Bundesrepublik das Freizügigkeitsgesetz/EU. Nach fünf Jahren Besitz der Aufenthaltskarte kann die Daueraufenthaltskarte beantragt werden.

9. Aufenthaltsgestattung

Nicht im Aufenthaltsgesetz, sondern im Asylgesetz geregelt ist die gesetzliche Aufenthaltsgestattung. Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel, der gestattete Aufenthalt während des Asylverfahrens ist aber legal. Die Aufenthaltsgestattung entsteht automatisch mit Stellung des Asylantrags, also auch wenn sie noch nicht bescheinigt wurde. Sie endet mit bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens.

10. Ankunftausweis = BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender)

Mit dem Asylpaket I wurde die sog. BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) gesetzlich verankert. Die BÜMA wird als "Ankunftsausweis" nach Vorsprache in der Erstaufnahmeeinrichtung ausgestellt. Es ist auch denkbar, dass der Aufenthalt schon vor der Vorsprache "gestattet" ist.

11. Duldung

Kein Aufenthaltstitel ist die Duldung. Wer eine Duldung hat, ist grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Die Duldung ist lediglich die Aussetzung der Abschiebung. Die Duldung wird erteilt, wenn die Ausreise entweder aus tatsächlichen Gründen, z.B. wegen Paßlosigkeit, Reiseunfähigkeit oder fehlender Flugverbindungen oder aus rechtlichen Gründen, z.B. wegen des Schutzes von Ehe und Familie oder aus Gründen eines Abschiebungsverbots aus Art. 3 EMRK nicht erfolgen kann und eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird. Nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG kann die Duldung auch erteilt werden, wenn die vorübergehende weitere Anwesenheit wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe oder erheblicher öffentlicher Interessen erforderlich ist. Das ist z.B. bei einer Berufsausbildung der Fall (sog. Ausbildungsduldung).

12. Grenzübertrittsbescheinigung

Die Grenzübertrittsbescheinigung ist ebenfalls kein Aufenthaltstitel, sondern dient bei Abgabe an der Grenze lediglich dem Nachweis der tatsächlichen Ausreise. Voraussetzung für die Erteilung der Grenzübertrittsbescheinigung ist, dass die Ausreise auch tatsächlich möglich ist, andernfalls besteht mindestens Anspruch auf Erteilung einer Duldung.

Aktualisiert am: 22.8.2020