Aufenthaltstitel

Alle Aufenthaltstitel vermitteln einen legalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Begriff Aufenthaltstitel löst den Begriff der Aufenthaltsgenehmigung nach altem Ausländerrecht ab. Alle Aufenthaltstitel haben in unterschiedlichen Ausprägungen Grundvoraussetzungen.

1.Visum

Das Visum ist ein Aufenthaltstitel für kurzzeitige Aufenthalte (bis zu drei Monaten innerhalb eines Sechsmonatszeitraums). Das Visum wird von sog. Negativstaatern benötigt, die sich zu touristischen Zwecken, kurzen Geschäftsreisen oder Familienbesuchen in der Bundesrepublik aufhalten wollen. Die rechtlichen Grundlagen für die Erteilung von Visa ergeben sich seit dem 5. April 2010 aus dem Visakodex und der EU-Visumsverordnung. Zum Teil wird zu den Voraussetzungen auf den Schengener Grenzkodex verwiesen. Der Grenzkodex regelt die Voraussetzungen eines Grenzübertritts. Es gibt vier Visakategorien der Schengen-Visa: Das Visum A berechtigt für den Flughafentransit, das Visum C-Transit gilt für die Durchreise durch Schengen-Staaten außerhalb von Transitzonen in Flughäfen, das Visum C gilt für kurzfristige Aufenthalte im eigentlichen Sinn, das Visum D ist die Bezeichnung für Visa, die nach den verbleibenden nationalen Vorschriften für räumlich beschränkte Kurzaufenthalte und für langfristige Aufenthalte erteilt werden.

2. Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist stets befristet und gilt für alle längerfristigen Aufenhaltszwecke, also Schule und Studium, Beschäftigung und selbständige Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung, humanitäre Zwecke. Die Grundvoraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis ergeben sich aus § 5 AufenthG: Lebensunterhaltssicherung, geklärte Identität und Staatsangehörigkeit, kein Ausweisungsgrund, erfüllte Passpflicht, Einreise mit dem erforderlichen Visum. Für alle grundsätzlichen Voraussetzungen gibt es Abweichungen und Ausnahmen je nach Aufenthaltstitel.

3. Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein dauerhafter Aufenthaltstitel. Er ist vergleichbar mit der früheren unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung. Beide früheren Titel gelten seit dem 1. Januar 2005 automatisch als Niederlassungserlaubnis fort. Die allgemeinen Grundvoraussetzungen ergeben sich aus § 9 AufenthG. Auch davon gibt es Abweichungen je nach Aufenthaltszweck.

4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG wird Drittstaatsangehörigen mit einem mindestens fünf-jährigen Voraufenthalt in der Bundesrepublik erteilt, sofern der Zweck des Voraufenthalts nicht nur vorübergehender oder humanitärer Natur war. Die Erlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und erleichtert die Wanderung innerhalb der EU. Ab 2013 kann dieser Titel auch für Flüchtlinge mit humanitärem Aufenthaltstitel erteilt werden.

5. Freizügigkeitsbeschenigung

Die Freizügigkeitsbeschenigung ist ein deklaratorisches Dokument zur Bestätigung der Freizügigkeit als EU-Bürger.

6. Aufenthaltserlaubnis-EU (Aufenthaltskarte)

Die Aufenthaltserlaubnis-EU gilt für Familienangehörige von Unionsbürgern (auch wenn die Familienangehörigen selbst keine EU-Bürger sind). Die Aufenthaltserlaubnis-EU hat nur deklaratorischen Charakter. Das Freizügigkeitsrecht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gibt das Aufenthaltsrecht auch ohne Aufenthaltstitel. Das EU-Recht erlaubt aber den nationalen Staaten, Regelungen über Melde- und Ausweispflichten anzuwenden. Grundlage für die Erteilung ist in der Bundesrepublik das Freizügigkeitsgesetz, das aber in einigen Bereichen nicht mehr der europäischen Rechtslage entspricht.

7. Aufenthaltsgestattung

Nicht im Aufenthaltsgesetz, sondern im Asylverfahrensgesetz geregelt ist die Aufenthaltsgestattung. Die Aufenthaltsgestattung gilt automatisch mit Stellung des Asylantrags. Der Aufenthalt während dieser Zeit ist legal. Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird erteilt während der Dauer des Asylverfahrens.

8. Duldung

Kein Aufenthaltstitel ist die Duldung gemäß § 60a Abs.2 AufenthG. Wer eine Duldung hat, ist zur Ausreise verpflichtet. Die Duldung ist lediglich die Aussetzung der Abschiebung. Die Duldung wird erteilt, wenn die Ausreise entweder aus tatsächlichen Gründen, etwa wegen Paßlosigkeit oder Reiseunfähigkeit oder aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen kann und eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird. Nach § 60a Abs.2 S.3 AufenthG kann die Duldung auch erteilt werden, wenn die vorübergehende weitere Anwesenheit wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe oder erheblicher öffentlicher Interessen erforderlich ist.

9. Grenzübertrittsbescheinigung

Die Grenzübertrittsbescheinigung ist ebenfalls kein Aufenthaltstitel, sondern dient bei Abgabe an der Grenze lediglich dem Nachweis der Ausreise. Voraussetzung für die Erteilung der Grenzübertrittsbescheinigung ist, dass die Ausreise auch tatsächlich möglich ist, andernfalls hat der Ausländer mindestens Anspruch auf Erteilung einer Duldung.