Aufenthalt zum Zwecke der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft

Art. 6 Grundgesetz und Art. 8 EMRK gebieten dem Staat, Ehe und Familie zu schützen. Das gilt unabhängig von Nationalität und Herkunft. Allerdings bedeutet das nicht, dass der Familiennachzug ungeregelt erlaubt ist. Im 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes sind Einzelheiten des Familienzuzugs zu Deutschen und Ausländern geregelt. Geschützt ist in der Bundesrepublik nur die tatsächlich gelebte Ehe und Familie, nicht hingegen die "Ehe oder Familie auf dem Papier". Natürlich muss aber eine formell wirksame eheliche oder familiäre Beziehung bestehen. Daraus ergeben sich für die aufenthaltsrechtlichen Verfahren in der Regel zwei grundsätzliche Fragen, nämlich die des Nachweises des formellen Bestandes einer Ehe oder Familie und zweitens der Nachweis der tatsächlichen ehelichen oder familiären Beziehung. Erst wenn beides feststeht, kommt es auf eventuelle weitere Voraussetzungen wie die Lebensunterhaltssicherung usw. an.

Ehegattennachzug

Es ist in der Bundesrepublik Deutschland inzwischen leichter, geschieden zu werden als eine bi-nationale Ehe zu gründen. Die Eheschließung selbst ist deshalb so kompliziert, weil der Standesbeamte prüfen muss, ob die Verlobten überhaupt heiraten dürfen, ob sie also ledig sind. Das kann er aber nur prüfen, wenn er sicher weiß, wer vor ihm sitzt. Im Eheschließungsverfahren ist daher immer die Identität sowie die Ehefähigkeit oder Ledigkeit vom Standesbeamten zu prüfen. Zum Nachweis der Identität wird regelmäßig die Vorlage eines Passes und einer Geburtsurkunde verlangt. Hiervon kann es aber in seltenen Fällen Ausnahmen geben. Für den Nachweis der Ehefähigkeit oder Ledigkeit müssen entsprechende Dokumente aus dem Herkunftsland vorgelegt werden. Das sind entweder das Ehefähigkeitszeugnis oder die Ledigkeitsbescheinigung, ferner, wenn vorgesehen, Nachweise über das Aufgebot. Stellt das Herkunftsland kein Ehefähigkeitszeugnis aus, muss auf Antrag das zuständige Oberlandesgericht als Behörde (in Berlin: Präsidentin des Kammergerichts) von der Vorlagepflicht befreien. Dieses ist ebenfalls ein häufig sehr aufwändiges Verfahren mit Prüfungen der vorgelegten Unterlagen durch die deutsche Botschaft im Herkunftsland. In den Standesamtsbezirken der verschiedenen Bundesländer kann eine unterschiedliche Praxis bestehen. Die zuständigen Oberlandesgerichte informieren teilweise auf ihren Internetseiten über die vorzulegenden Dokumente. Bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente ist es sehr ratsam, seriöse und überprüfbare Dokumente vorzulegen. Die Vorlage gefälschter Dokumente oder Dokumente unseriöser Herkunft zieht regelmäßig ein sehr langwieriges, aufwändiges und teures Verfahren nach sich. Die Frage des Aufenthalts während des Eheschließungsverfahrens läßt sich ausschließlich für den konkreten Einzelfall beantworten, weil auch hier die Länder- und Behördenpraxis sehr unterschiedlich ist.

Ist die Ehe erst einmal geschlossen, hängt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis u.a. davon ab, ob es sich um eine ernstgemeinte Ehe mit dem Zweck der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft handelt. Da der Standesbeamte keine Scheinehen beurkunden darf und deswegen diese Frage zumindest vom deutschen Standesbeamten besonders sorgfältig geprüft wird, ist die Eheschließung in der Bundesrepublik in der Regel der im Ausland vorzuziehen, da die Ausländerbehörde nur bei konkreten Verdachtsmomenten das Vorliegen einer Scheinehe prüfen darf und die in der Bundesrepublik vorgenommene Eheschließung solche konkreten Verdachtsmomente - nach Prüfung durch den Standesbeamten bzw. das OLG/KG - nicht mehr aufkommen läßt. Wird die Ehe im Ausland geschlossen und muss der ausländische Ehegatte über das Visumsverfahren den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen, erfolgt häufig die zeitgleiche Befragung der Ehegatten in der Ausländerbehörde und Botschaft. Derartige - zum Teil inquisatorische - Befragungen sind nicht generell zulässig, sondern nur bei Vorliegen von anlassbezogenen Verdachtsmomenten. Solche Verdachtsmomente werden aber von den Behörden regelmäßig sehr schnell angenommen. Es werden dann Fragen zu den familiären und beruflichen Verhältnissen des jeweiligen Ehepartners gestellt, ferner Fragen zum Kennenlernen sowie zu den Interessen des Ehepartners. Fragen zu intimen Verhaltensweisen sind absolut unzulässig.

Ist die eventuelle Scheinehenprüfung überstanden, wird die Aufenthaltserlaubnis für deutsch-verheiratete Ausländer erteilt, wenn einfache Deutschkenntnisse der Stufe A 1 durch Vorlage eines Zertifikats eines Goethe-Instituts nachgewiesen werden, für Ehegatten von Ausländern zusätzlich nur unter weiteren besonderen Voraussetzungen, die vom jeweiligen Aufenthalt des bereits in der Bundesrepublik lebenden Ausländers abhängen, insbesondere von bestimmten wirtschaftlichen Voraussetzungen. Neben den unten dargestellten wirtschaftlichen Voraussetzungen muss der zu einem Ausländer nachziehende Ehegatte grundsätzlich das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie ebenfalls Deutschkenntnisse besitzen.

Das Erfordernis der Deutschkenntnisse A-1 ist umstritten. Für türkische Staatsangehörige ist inzwischen vom EuGH geklärt, dass der Zuzug nicht von den Deutschkenntnissen abhängig gemacht werden darf. Für andere Fälle hat der EuGH entschieden, dass die Abhängigkeit des Zuzugs von Sprachkenntnissen nicht gegen die Familienzusammenführungsrichtlinie verstößt, wenn in Härtefällen Ausnahmen gemacht werden. Beim Zuzug zu deutschen Staatsangehörigen hatte das BVerwG die Bedingungen bereits früher etwas gelockert in Fällen, in denen der Erwerb der Sprachkenntnisse faktisch nicht möglich ist.

Familiennachzug

Nicht weniger kompliziert ist die Begründung rechtlicher Vorausetzungen für den Familiennachzug (Kinder zu Eltern, Eltern zu Kindern). Auch hier müssen wie beim Ehegattennachzug grundsätzlich zwei Voraussetzungen vorliegen: erstens die Abstammung, zweitens die familiäre Bindung.

Die Abstammung eines Kindes von der Mutter wird durch eine Bescheinigung des Krankenhauses noch leicht nachzuweisen sein, bei der Ausstellung von Geburtsurkunden gibt es dann lediglich das Problem der Namensgebung und der Staatsangehörigkeit wegen eines möglichweise fehlenden Nachweises der Identität der Mutter. Dieses läßt sich inzwischen gerichtlich dahingehend klären, dass in die Geburtsurkunden der gewählte Name des Kindes einzutragen ist.

Problematisch wird es bei der Feststellung der Vaterschaft: Die Ausstellung von Geburtsurkunden mit Staatsangehörigkeitsnachweis des Kindes ist deswegen kompliziert, weil die Abstammung vom Vater durch verschiedene rechtliche Regelungen, zum Teil in unterschiedlicher Weise in den Herkunftsstaaten, geregelt ist. Da häufig nach den nationalen Vorschriften der Ehepartner als Vater vermutet wird, muss auch in Abstammungsfragen, wie bei der Eheschließung, Identität und Ledigkeit der Eltern, also Mutter und Vater, geprüft werden. Die Vaterschaft kann sowohl durch Erklärung (mit Zustimmung der Mutter) als auch biologisch nachgewiesen werden. Liegt eine rechtlich wirksame Vaterschaftsanerkennungserklärung vor, bedarf es eines Nachweises der biologischen Vaterschaft grundsätzlich nicht. Der erklärende Vater ist gesetzlicher Vater bis zur gerichtlichen Aufhebung der Vaterschaft. Ein Recht zur Anfechtung der Vaterschaft besitzen der Vater, die Mutter und das Kind. Das seit 2008 vorgesehene behördliche Anfechtungsrecht ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2013 für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden. Kann wegen fehlender Identitätspapiere die rechtliche Vaterschaft nicht belegt werden, sollte die biologische Vaterschaft nachgewiesen werden, um Aufenthaltsrechte zu sichern. Der Gesetzgeber hat inzwischen im BGB geregelt, dass auch biologische Väter Umgangsrechte zu ihren Kindern haben.

Ist die Abstammung nachgewiesen, so bedeutet dieses allerdings nur dann ein Aufenthaltsrecht für einen nachziehenden Elternteil oder das Kind, wenn eine tatsächliche familiäre Beziehung zu dem Kind auch besteht. Dazu kommt es auf die jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall an. Nur Elternteile eines deutschen Kindes müssen tatsächlichen Umgang nicht belegen, benötigen aber das Sorgerecht.

Liegt eine familiäre Beziehung vor, hängt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von weiteren verschiedenen Voraussetzungen ab, die sich nach dem Titel des bereits in der Bundesrepublik lebenden Ausländers richten. Insbesondere beim Nachzug von Kindern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind dazu Besonderheiten zu beachten. Der Nachzug ist in diesen Fällen äußerst schwierig, weswegen unbedingt vor Vollendung des 16. Lebensjahres über die Antragstellung nachgedacht werden muss!

Wirtschaftliche Nachzugsvoraussetzungen

Grundsätzlich gilt, dass Ehegatten und Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger regelmäßig Anspruch auf den Familiennachzug haben, auch wenn öffentliche Leistungen bezogen werden. Bei Ehegatten und Familienangehörigen von Ausländern hängen die Nachzugsvoraussetzungen vom jeweiligen Aufenthaltstitel des bereits in der Bundesrepublik lebenden Ausländers ab. Bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen ist der Nachzug auch bei Bezug von öffentlichen Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, bei allen anderen dürfen öffentliche Leistungen grundsätzlich nicht bezogen werden, es sei denn, die familiäre Lebensgemeinschaft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausschließlich in der Bundesrepublik hergestellt werden. Schädliche öffentliche Leistungen sind SGB II-Leistungen ("Hartz-IV") und SGB-XII-Leistungen (Sozialhilfe). Entscheidend ist nicht der tatsächliche Bezug, sondern die Frage, ob ein Leistungsanspruch bestünde. Die Erklärung, auf öffentliche Leistungen verzichten zu wollen, nützt deswegen nichts, wenn kein ausreichendes Einkommen nachgewiesen werden kann. Zu berücksichtigen ist das Familieneinkommen. Mindestens müssen die Hartz-IV-Sätze zuzüglich Mietkosten erwirtschaftet werden. Kindergeld und -zuschlag zählen als eigenes Einkommen, BAFöG ebenfalls.

Sonstige Nachzugsvoraussetzungen

Die Identität des nachziehenden Ausländers muss in der Regel geklärt, die Passpflicht muss in der Regel erfüllt sein. Ferner dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen.

Ehe- und Familienzusammenführungsverfahren

Die Ehe- und Familienzusammenführung hat regelmäßig über das Visumsverfahren zu erfolgen. Lebt der nachziehende Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland, kann die bevorstehende Ehe oder Familie bereits vorwirken und eine Abschiebung unzulässig machen. Die Eheschließung sowie das nachfolgende Aufenthaltserlaubnisverfahren ist während eines laufenden Asylverfahrens oder im Duldungsstatus sehr kompliziert und mit sehr vielen tatsächlichen und rechtlichen Fallstricken versehen. Das gilt insbesondere dann, wenn im bisherigen asyl- und aufenthaltsrechtlichen bewußt falsche Angaben gemacht wurden oder versehentlich unzutreffende Angaben zur Identität oder zum Personenstand aufgenommen wurden.

Trennung von Ehe und Familie

Die Trennung der Ehe oder Familie durch Abschiebung ist nur in sehr wenigen Ausnahmefällen zulässig. Stets sind die Wirkungen des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in Ausweisungs- und Abschiebungsfällen zu berücksichtigen. Auch hierbei ist die bisherige Aufenthaltsverfestigung der Familie entscheidend.

Bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des nachgezogenen Ehegatten in der Regel erst ab einem dreijährigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann auch schon früher ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erreicht werden. Gleiches gilt für türkische Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich dann, wenn sie über ein Jahr in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und dieses fortbesteht.

Das eigenständige Aufenthaltsrecht gilt allerdings nicht dauerhaft, sondern kann nach einem Jahr verlängert werden, wenn dann der Lebensunterhalt sichergestellt ist. Ist das nicht der Fall, kann selbst in Härtefällen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Es ist daher sehr wichtig, sich schnellstmöglich um die Unabhängigkeit von öffentlichen Leistungen zu bemühen. Auch hier gilt: nicht der tatsächlich Bezug ist maßgeblich, sondern die bloße theoretische Möglichkeit des Bezugs öffentlicher Leistungen. Für türkische Staatsangehörige können sich dazu aber aus der "Stand-Still"-Klausel des ARB 1/80 EWG/Türkei Besonderheiten ergeben.

Aktualisiert am: 19.12.2019