EU-Bürger

EU-Bürger genießen in der gesamten Union Freizügigkeit. Das bedeutet: alle EU-Bürger dürfen frei reisen, sich in jedem Mitgliedstaat der EU zum Zwecke der abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit einschließlich zur Beschäftigungssuche niederlassen, Dienstleistungen anbieten oder in Empfang nehmen. Seit dem 01. Mai 2011 gilt dieses auch für die Mitgliedstaaten der Union, die 2004 beigetreten sind. Bulgarische und rumänische Staatsangehörige haben allerdings noch nicht die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Schon seit langem können sie sich aber aufgrund älterer MOE-Abkommen als Selbständige in der EU niederlassen.

EU-Bürger benötigen keinen konstitutiven Aufenthaltstitel. Alle Rechte von EU-Bürgern ergeben sich aus den EU-Verträgen sowie der Unionsbürgerrichtlinie. Die Rechte der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sind durch viele Entscheidungen des EuGH näher konkretisiert worden.

In der Bundesrepublik ist die Unionsbürgerrichtlinie im Freizügigkeitsgesetz-EG umgesetzt. Das Gesetz berücksichtigt aber heute nicht mehr den aktuellen Stand der Rechtsprechung des EuGH, weswegen es zumindest in Teilbereichen inzwischen dem Unionsrecht nicht mehr gerecht wird.

Unionsbürger haben Anspruch auf eine deklaratorische Freizügigkeitsbescheinigung, deren Familienangehörigen haben Anspruch auf eine Aufenthaltskarte. Beides sind aber keine Titel, die den Aufenthalt legalisieren, sondern Titel, die den bereits legalen Aufenthalt formal bestätigen. Alleine das Fehlen einer Aufenthaltskarte macht den Aufenthalt daher nicht unerlaubt und beendbar. Sinnvollerweise sollte aber möglichst schnell die Aufenthaltskarte beschafft werden, um etwaigen Problemen mit Ausländerbehörden oder der Arbeitsverwaltung aus dem Wege zu gehen.