Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

Das Aufenthaltsgesetz fasst das bisherige Recht zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen im Falle völkerrechtlicher Verpflichtungen bzw. humanitärer oder politischer Gründe jetzt im 5. Abschnitt in §§ 22 - 25 AufenthG zusammen:

Asylberechtigte (Art. 16a GG) - § 25 Abs.1 AufenthG

Nach Art. 16 a GG anerkannte Asylberechtigte erhalten gemäß § 25 Abs.1 AufenthG für drei Jahre eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, es sei denn, sie sind ausgewiesen. Nach drei Jahren wird überprüft, ob sich die Situation für den Asylberechtigten im Herkunftsland verändert hat. Ist das nicht der Fall, erhält er eine Niederlassungserlaubnis. Es besteht grundsätzlich Anspruch auf Familiennachzug, auch wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist.

Die Asylanerkennung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass eine bereits erfolgte oder unmittelbar drohende Verfolgung vorliegt,

  • die objektiv zielgerichtet ist, 
  • die durch den Staat oder einen dem Staat zurechenbaren Akteur veranlasst wurde,
  • die asylerhebliche Eingriffsqualität hat,
  • die an die Merkmale Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu bestimmte sozialen Gruppe oder politische Überzeugung anknüpft,
  • die zum Zeitpunkt der Flucht vorlag,
  • vor der der Flüchtling keine inländische Fluchtalternative in Anspruch nehmen konnte,
  • vor der der Flüchtling keinen Schutz in einem sicheren Drittstaat in Anspruch genommen hat oder nehmen konnte.

Konventionsflüchtlinge (§ 60 Abs.1 AufenthG) - § 25 Abs. 2 AufenthG

Nach § 25 Abs.2 AufenthG ist einem anerkannten Asylberechtigten gleichgestellt, wer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt ist. Durch das Richtlinienanpassungsgesetz vom 17.08.2007 ist die Richtlinie 2004/83/EG des Rates (Qualifikationsrichtline) in das Aufenthaltsgesetz umgesetzt worden. Die Richtline soll den Flüchtlingsschutz europaweit vereinheitlichen und stellt Mindeststandards auf. Durch die Richtlinie hat sich der Flüchtlingsschutz im deutschen Recht erheblich verbessert. Im Falle drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung geht § 60 Abs.1 S.3 AufenthG über die Mindeststandards hinaus. In allen anderen Fragen müssen die Mindeststandards in der Bundesrepublik auch faktisch erst einmal erreicht werden.

Die Anerkennung als Flüchtling gemäß der Genfer Konvention setzt voraus, dass

  • eine schwerwiegende Rechtsgutsverletzung als bereits erfolgte oder drohende Verfolgungshandlung vorliegt,
  • die eine subjektiv begründete Furcht und ein objektiv reales Risiko hervorruft, 
  • die an die Merkmale Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu bestimmte sozialen Gruppe oder politische Überzeugung anknüpft, 
  • vor der im Herkunftsstaat kein effektiver Schutz gewährt wird
  • und auch sonst keine Beendigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen.

Die auf den ersten Blick ähnlichen Voraussetzungen der Asylanerkannung und Flüchtlingsanerkennung haben im Detail allerdings gravierende Unterschiede. So stellt die Konvention die subjetiv begründete Furcht in den Vordergrund, während das deutsche Asylrecht stets eine rein objektive Gefahr verlangte und subjektive Momente nicht berücksichtigte. Allerdings muss ein reales Risiko eine Verfolgungshandlung bestehen. Bei den verschiedenen Anknüpfungsmerkmalen ergeben sich Änderungen insbesondere bei der Verfolgung wegen der Religion. In Art. 10 Abs.1 b QRL ist jede Religionsausübung umfasst. Soziale Gruppe im Sinne der Konvention kann sein die Familie oder der Clan, die sexuelle Orientierung. Im Vergleich zum bisherigen deutschen Recht kommt eine inländische Fluchtalternative ("interner Schutz") auch dann nicht in Betracht, wenn diese nicht zumutbar ist. Ferner muss als Ausschlussgrund effektiver Schutz vorliegen, was nach deutschem Recht bislang nicht verlangt wurde.

Ausländer mit subsidiärem Schutz (§ 60 Abs. 2, Abs. 3 undAbs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 QRL) - § 25 Abs. 3 AufenthG

Flüchtlingen, bei denen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festgestellt wurden, "sollen" gemäß § 25 Abs.3 AufenthG im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, es sei denn die Ausreise in einen anderen Staat ist möglich und zumutbar. Die Aufenthaltserlaubnis kann zunächst für mindestens ein Jahr erteilt werden und darf nicht verlängert werden, wenn der Zweck entfallen ist. Nach sieben Jahren kann der Ausländer dann allerdings eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt. Familiennachzug ist nur bei Vorliegen humanitärer Gründe möglich. Die Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur Beschäftigung ist - noch - erforderlich.

§ 60 Abs.2 bis 7 AufenthG enthalten etwas unübersichtlich verschiedene Fälle, in denen die Betreffenden gemäß der Qualifikationsrichtlinie vor besonderen Gefahren geschützt werden müssen. § 60 Abs.2 AufenthG verbietet die Abschiebung in einen Staat, in dem der betroffenen Person von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bedroht ist. § 60 Abs.3 AufenthG verbietet die Abschiebung in einen Staat, in dem der betroffenen Person die Todesstrafe droht. Nach der deutschen Rechtsprechung galt bislang der Schutz allerdings nur für Gefahren, die von staatlicher Gewalt ausgehen. Das ist nun vom Gesetzgeber in § 60 Abs.11 AufenthG i.V.m. Art. 6 QRL dahingehend entschieden, dass die Gefahren auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen kann, sofern kein effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Die in Art. 15 c) QRL angesprochenen genannten ernsthaften individuellen Bedrohungen in einem Bürgerkrieg sind nun ausdrücklich in § 60 Abs.7 S.2 AufenthG geregelt.

Absoluter Abschiebungsschutz gemäß EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG) - § 25 Abs. 3 AufenthG

§ 60 Abs.5 AufenthG verbietet die Abschiebung in einen Staat, in dem der betroffenen Person die Verletzung der Rechte aus der EMRK drohen, wobei nicht alle in der EMRK genannten Rechte gemeint sein sollen. Unstreitig geschützt ist jedenfalls die Abschiebung in drohende unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK. Auch drohende Verletzungen des Art. 8 EMRK (Recht auf Schutz von Familie und Privatleben) werden zunehmend als Grund anerkannt. Nach bisherigen deutschen Rechtsprechung wird aber nur vor Gefahren geschützt, die vom Staat ausgehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht dieses anders. Entschieden ist dieser Streit auch mit dem Richtlinienanpassungsgesetz nicht, da § 60 Abs.11 AufenthG bei § 60 Abs.5 AufenthG nicht auf Art. 6 QRL verweist. Wegen der Neuregelung des § 60 Abs.2 AufenthG ist der Streit aber entschärft. Im Gegensatz zum Schutz aus der QRL ist der Schutz aus der EMRK allerdings absolut und vom persönlichen Verhalten des Betroffenen unabhängig.

Abschiebungsschutz wegen individueller Leibes- und Lebensgefahren gemäß § 60 Abs.7 S.1 AufenthG - § 25 Abs. 3 AufenthG

Schließlich verbietet § 60 Abs.7 S.1 AufenthG im Regelfall die Abschiebung bei einer individuellen und extremen Gefahr für Leib und Leben im Herkunftsstaat. Es handelt sich um eine rein nationale Schutzvorschrift. Unter diese Vorschrift fallen insbesondere krankheitsbedingte Gefahren wegen unzureichender oder unerreichbarer Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat. Die Vorschrift gilt gemäß § 60 Abs.7 S.3 AufenthG nicht, wenn es sich um Gefahren handelt, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört, allgemein ausgesetzt sind, etwa Naturkatastrophen, Hungersnöte o.ä.. Sofern allerdings eine Abschiebung eines Betroffenen in eine solche allgemeine Gefahr dazu führen würden, dass man ihn geradezu "sehenden Auges" in den Tod oder in schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen abschiebt, so wäre die Abschiebung gemäß Art. 1 Abs.1, 2 Abs.2 S.1 Grundgesetz unzulässig.

Verfahren und Rechtsmittel

Zuständig für Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Wer in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um Schutz vor Verfolgung zu finden und dieses gegenüber den Behörden erklärt, ist an das BAMF zu verweisen (§ 18 Abs.1 AsylVfG).

Beim BAMF wird nach Aufnahme der Personalien des Flüchtlings sowie einer Belehrung über den Verfahrensablauf sowie die Rechte und Pflichten des Betroffenen (Mitteilung der Wohnanschrift!) zunächst überprüft, ob für das Asylbegehren die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist. Läßt sich bei Einreise durch einen sicheren Drittstaat ein solcher ermitteln und erklärt sich der Drittstaat zur Rückübernahme bereit, so lehnt das Bundesamt das Asylbegehren als unbeachtlich ab. Der Flüchtling wird sodann in den sicheren Drittstaat zurückgeschickt. Ausnahmen ergeben sich aus der EU-Richtlinie 343/2003 ("Dublin II"). Das BAMF hat ein humanitäres Selbsteintrittrecht, etwa zur Wahrung der familiären Einheit, macht davon aber wenig Gebrauch. Inzwischen gibt es zur Anwendung der Dublin II-Verordnung reichlich Rechtsprechung. Zurückschiebungen nach Griechenland sind bis Ende 2013 politisch ausgesetzt. Zurückschiebungen nach Italien und Malta sind ebenfalls bedenklich und werden teilweise von den Gerichten ausgesetzt. Zurückschiebungen nach Ungarn sind schon wegen der dortigen aktuellen politischen Verhältnisse sehr bedenklich.

Kann der sichere Drittstaat nicht festgestellt werden, kann der Betroffene zwar kein Asyl gemäß Art. 16 a GG erhalten, immerhin aber als Konventionsflüchtling anerkannt werden.

Anschließend wird eine persönliche Anhörung des Flüchtlings über seine Fluchtgründe durchgeführt. Auf der Grundlage der Anhörung entscheidet der Einzelentscheider in aller Regel, ob Schutz gewährt werden kann oder nicht. Der Entscheider überprüft anhand der Angaben des Flüchtlings sowie sonstigen Erkenntnismaterials über das Herkunftsland zunächst, ob seine Angaben glaubhaft sind. Sind sie es nicht, so wird der Asylantrag in der Regel abgelehnt. Folter- und Vergewaltigungsopfer haben das Recht, beim Bundesamt von einem oder einer - speziell für derartige Fälle geschulten - Sonderbeauftragten angehört zu werden. Oft haben Flüchtlinge für ihre Verfolgung keine Beweismittel. Der Verfolger wird ihnen nicht die Verfolgung "bescheinigen". Daher kommt dem Verfahren zur Feststellung, ob der Flüchtling verfolgt ist oder nicht, eine ganz wichtige Bedeutung zu. Ein ordnungsgemäßes und faires Asylverfahren ist Teil des Grundrechts aus Art. 16 a GG. Wer tatsächlich verfolgt ist, sollte sich davor hüten, Beweismittel zweifelhafter Herkunft zu präsentieren. Ist das Verfahren erst einmal mit einem Fälschungsvorwurf belastet, läßt es sich häufig nicht mehr reparieren, auch wenn tatsächlich Verfolgungsgründe vorliegen.

Betrachtet der Anhörer bzw. Entscheider des Bundesamtes die Angaben des Asylbewerbers als glaubhaft, überprüft er, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schutzgewährung vorliegen. In einem ersten Schritt wird überprüft, ob eine Asylberechtigung nach Art. 16 a Grundgesetz oder Flüchtlingsschutz gemäß der Genfer Konvention in Betracht kommt.

Wird die Asylberechtigung anerkannt und/oder erhält der Flüchtling die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zugesprochen, so ist die Prüfung durch das Bundesamt abgeschlossen. Wird beides abgelehnt, so hat das Bundesamt in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob zugunsten des Flüchtlings subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Wird auch eine Feststellung subsidiären Schutzbedarfs abgelehnt, erläßt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung, die Voraussetzung für eine tatsächliche Abschiebung ist, wenn der Betreffende seiner Ausreisepflicht nach abgelehntem Asylverfahren nicht nachkommt.

Gegen alle ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren gibt es nicht. Die Klage hat aufschiebende Wirkung. Im Falle der Ablehnung des Asylbegehrens als "offensichtlich unbegründet" beträgt die Frist nur eine Woche(!) ab Zustellung. Außerdem hat die Klage dann keine aufschiebende Wirkung, d.h. der Betroffene kann trotz noch laufenden Gerichtsverfahrens abgeschoben werden. Er muß daher zusätzlich beim Gericht innerhalb einer Woche ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung stellen. Über den Antrag entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, weswegen der Antrag besonders sorgfältig begründet werden muß. Der Beschluss des Gerichts über den Antrag ist unanfechtbar. Man kann aber versuchen, mit einer Anhörungsrüge oder einer Gegenvorstellung das Gericht umzustimmen.

Gegen negative Urteile des Verwaltungsgerichts kann binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Die anwaltliche Vertretung ist in diesem Verfahren zwingend vorgeschrieben. Läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, kann nach abgelehnter Berufung dann unter Umständen noch Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Gegen rechtskräftige Entscheidungen des Bundesamtes und der Gerichte ist die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht möglich. Der Rechtsweg muß vorher vollständig durchschritten sein. Die Verfassungsbeschwerde kann nur mit der Rüge der Verletzung von Grundrechten begründet werden. An die Begründung sind sehr hohe Anforderungen gestellt.

In einem Asylfolgeverfahren kann das Asylbegehren bei geänderter Tatsachen- oder Beweislage nochmal geprüft werden. Auch Asylfolgeanträge sollten besonders sorgfältig begründet werden, da eine Ablehnung bei weiteren Gründen zum Verlust einer Entscheidungsinstanz führt. Folgeanträge sind innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Änderung der Rechts- oder Sachlage persönlich zu stellen. Ein schriftlicher Antrag reicht in der Regel nicht. Im Falle neu auftretender Gründe oder neuer Beweismittel kann beim Bundesamt auch ein Wiederaufnahmeverfahren in Bezug auf subsidiären Schutz beantragt werden.

"Härtefallregelungen" wegen sonstiger humanitärer oder persönlicher Gründe - § 25 Abs. 4 AufenthG

Für einen vorübergehenden weiteren Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder öffentlichen Interessen kann eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs.4 AufenthG erteilt werden. Familienzuzug ist dabei nicht möglich. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass der Betroffene nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Geduldete Ausländer oder abgelehnte Asylbewerber können sich auf die Vorschrift daher nicht berufen.

Härtefallkommissionen - § 23 a AufenthG

Das Gesetz sieht außerdem in § 23 a AufenthG ausdrücklich vor, daß Aufenthaltserlaubnisse auf Ersuchen von Härtefallkommissionen erteilt werden können. Inzwischen haben alle Bundesländer Härtefallregelungen geschaffen, die aber zum Teil sehr restriktiv sind. Auf die Durchführung eines Härtefallverfahrens gibt es keinen Anspruch. Die Entscheidung ist in der Praxis eine Gnadenentscheidung. Voraussetzung für eine positive Entscheidung ist regelmäßig langjähriger Aufenthalt und gute Integration.

Aufenthaltserlaubnisse aufgrund Übergangsregelungen und genereller Erlasse - §§ 22 - 24 AufenthG, § 104 a AufenthG

Das Gesetz sieht in § 22 bis 24 in Sonderfällen die Aufnahme von Ausländern aus dem Ausland zum vorübergehenden Schutz oder aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen vor. Insofern gibt es die Möglichkeit von Einzelfallentscheidungen sowie von Gruppenregelungen. Unter diese Regelungen fallen etwa Bürgerkriegsflüchtlinge, jüdische Kontingentzuwanderer o.ä. Die Im November 2006 beschlossene Bleiberechtsregelung der Innenministerkonferenz erfolgte ebenfalls auf der Grundlage des § 23 AufenthG. Auch die neue gesetzliche Bleiberechtsregelung des § 104 a AufenthG ist eine solche Regelung. Der zukünftige § 25 a AufenthG enthält ebenfalls eine solche Regelung. Mindestvoraussetzungen der Inanspruchnahme solcher Regelungen sind regelmäßig ein langjähriger Aufenthalt und eine gute Integration.

Faktische und rechtliche Ausreisehindernisse - § 25 Abs. 5 AufenthG

Im Falle tatsächlicher Ausreisehindernisse kann eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs.5 AufenthG erteilt werden, wenn die fehlende Ausreisemöglichkeit nicht vom Ausländer selbst zu vertreten ist. Familienzuzug ist dabei nicht möglich. Das Ausreisehindernis darf auf absehbare Zeit nicht entfallen. Nach 18 Monaten soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Bei falschen Angaben oder Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit liegt ein Verschulden des Ausländers vor. Faktische Ausreisehindernisse sind in der Regel fehlende Papiere, deren Ausstellung die Botschaften mitunter ohne Verschulden des Ausländers verweigern. Rechtliche Ausreisehindernisse können sich aus dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) ergeben, soweit eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden kann. Soweit ein Ausreisehindernis seit 18 Monaten besteht, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof aus dem Recht auf ein ungestörtes Privatleben aus Art. 8 EMRK hergeleitet, dass langjähriger Aufenthalt bei "faktischen Inländern" dazu führen kann, dass eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist. Einige Verwaltungsgerichte in der Bundesrepublik haben daraus Aufenthaltsrechte für "faktische Inländer" aus § 25 Abs.5 AufenthG abgeleitet. Das gilt insbesondere bei "verwurzelten" Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden.

Bleiberechtsregelung für integrierte Jugendliche - § 25 a AufenthG

Was die Rechtsprechung bislang mühsam aus Art. 8 EMRK ("Recht auf Privatleben") herleiten mußte, ergibt sich seit dem 01.07.2011 aus dem neuen § 25 a AufenthG. Geduldete Jugendliche, die in Deutschland geboren sind oder vor dem 14. Lebensjahr eingereist sind, sollen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Duldung - § 60 a AufenthG

Liegen die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nicht vor, kann aber gleichwohl der Aufenthalt in der Bundesrepublik aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beendet ewerden, ist eine Duldung zu erteilen. Diese kann auch erteilt werden, wenn der Aufenthalt beendet werden kann, aber dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit erfordern (§ 60 a Abs.2 S.3 AufenthG). Diese Vorschrift kann auch bei bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht angewendet werden. Neu ist seit dem 01.07.2011, dass auch Eltern von Jugendlichen, die nach § 25 a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, eine Duldung gemäß § 60 a Abs.2 b AufenthG erhalten.