Rolf Stahmann
Rechtsanwalt
Rosenthaler Str. 46/47
10178 Berlin
Tel. 030/28390963
Fax. 030/28390991 |
|
Aufenthalt zum Zwecke der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft
Art. 6 Grundgesetz und Art. 8 EMRK gebieten dem Staat, Ehe und Familie zu schützen. Das gilt selbstverständlich unabhängig von Nationalität und Herkunft. Allerdings bedeutet das nicht, dass der Familiennachzug ungeregelt erlaubt ist. Im 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes sind Einzelheiten des Familienzuzugs zu Deutschen und Ausländern geregelt. Geschützt ist in der Bundesrepublik nur die tatsächlich gelebte Ehe und Familie, nicht hingegen die "Ehe oder Familie auf dem Papier". Natürlich muss aber eine formell wirksame eheliche oder familiäre Beziehung bestehen. Daraus ergeben sich für die aufenthaltsrechtlichen Verfahren in der Regel zwei grundsätzliche Fragen, nämlich die des Nachweises des formellen Bestandes einer Ehe oder Familie und zweitens der Nachweis der tatsächlichen ehelichen- oder familiären Beziehung. Erst wenn beides feststeht, kommt es auf eventuelle weitere Voraussetzungen wie Lebensunterhaltssicherung usw. an.
Ehegattennachzug
Es ist in der Bundesrepublik Deutschland inzwischen leichter geschieden zu werden als eine binationale Ehe zu gründen. Die Eheschließung selbst ist deshalb so kompliziert, weil der Standesbeamte prüfen muss, ob die Verlobten überhaupt heiraten können, ob sie also ledig sind. Das kann er aber nur prüfen, wenn er sicher weiß, wer vor ihm sitzt. Im Eheschließungsverfahren ist deswegen immer die Identität sowie die Ehefähigkeit oder Ledigkeit vom Standesbeamten zu prüfen. Zum Nachweis der Identität wird vom Ausländer die Vorlage eines Passes und einer Geburtsurkunde verlangt, hiervon kann es aber in seltenen Fällen Ausnahmen geben. Für den Nachweis der Ehefähigkeit oder Ledigkeit müssen entsprechenden Dokumente aus dem Heimatland vorgelegt werden. Das sind entweder das Ehefähigkeitszeugnis oder die Ledigkeitsbescheinigung, ferner, wenn vorgesehen, Nachweise über das Aufgebot. Stellt das Herkunftsland kein Ehefähigkeitszeugnis aus, muss auf Antrag das zuständige Oberlandesgericht (in Berlin: Präsidentin des Kammergerichts) als Behörde von der Vorlagepflicht befreien. Dieses ist ebenfalls ein meistens sehr aufwändiges Verfahren mit häufigen Prüfungen der vorgelegten Unterlagen durch die deutsche Botschaft im Herkunftsland. In den Standesamtsbezirken der verschiedenen Bundesländer kann eine unterschiedliche Praxis bestehen. Die zuständigen Oberlandesgerichte informieren teilweise auf ihren Internetseiten über die vorzulegenden Dokumente. Bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente ist es ratsam, seriöse und überprüfbare Dokumente vorzulegen. Die Vorlage gefälschter Dokumente oder Dokumente unseriöser Herkunft zieht in der Regel ein langwieriges, aufwändiges und teures Verfahren nach sich. Die Frage des Aufenthalts während des Eheschließungsverfahrens läßt sich ausschließlich für den konkreten Einzelfall beantworten, weil auch hier die Länder- und Behördenpraxis sehr unterschiedlich ist.
Ist die Ehe erst einmal geschlossen, hängt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zunächst davon ab, ob es sich um eine ernstgemeinte Ehe mit dem Zweck der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft handelt. Da der Standesbeamte keine Scheinehen beurkunden darf und deswegen diese Frage zumindest vom deutschen Standesbeamten besonders sorgfältig geprüft wird, ist die Eheschließung in der Bundesrepublik in der Regel der im Ausland vorzuziehen, da die Ausländerbehörde nur bei konkreten Verdachtsmomenten das Vorliegen einer Scheinehe prüfen darf und die in der Bundesrepublik vorgenommene Eheschließung solche konkreten Verdachtsmomente nicht aufkommen läßt. Wird die Ehe im Ausland geschlossen und muss der ausländische Ehegatte über das Visumsverfahren den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen, erfolgt häufig die zeitgleiche Befragung der Ehegatten in der Ausländerbehörde und Botschaft. Derartige Befragungen sind nicht generell zulässig, sonder nur bei Vorliegen von anlassbezogenen Verdachtsmomenten. Es werden dann Fragen zu den familiären und beruflichen Verhältnissen des jeweiligen Ehepartners gestellt, ferner Fragen zum Kennenlernen sowie zu den Interessen des Ehepartners. Fragen zu intimen Verhaltensweisen sind absolut unzulässig.
Ist die Scheinehenprüfung überstanden, wird die Aufenthaltserlaubnis für deutsch-verheiratete Ausländer ohne weiteres erteilt, wenn Deutschkenntnisse durch Vorlage eines Zertifikats eines Goethe-Instituts nachgewiesen werden, für ausländische Ehegatten hingegen nur unter besonderen Voraussetzungen, die vom jeweiligen Aufenthalt des bereits in der Bundesrepublik lebenden Ausländers abhängen. Neben den unten dargestellten wirtschaftlichen Voraussetzungen muss der zu einem Ausländer nachziehende Ehegatte das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie ebenfalls Deutschkenntnisse besitzen. Gegen diese Beschränkungen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. Gegen die Verpflichtung, einen Deutschtest vor Einreise auch beim Ehegattennachzug zu Deutschen zu bestehen, ist beim Bundesverfassungsrecht Verfassungsbeschwerde anhängig.
Familiennachzug
Nicht weniger kompliziert ist die Begründung rechtlicher Vorausetzungen für den Familiennachzug (Kinder zu Eltern, Eltern zu Kindern) geworden. Auch hier müssen wie beim Ehegattennachzug grundsätzlich zunächst zwei Voraussetzungen vorliegen: erstens die Abstammung, zweitens die familiäre Bindung.
Die Abstammung eines Kindes von der Mutter wird durch eine Bescheinigung des Krankenhauses noch leicht nachzuweisen sein, bei der Ausstellung von Geburtsurkunden gibt es dann lediglich das Problem der Namensgebung und der Staatsangehörigkeit wegen eines möglichweise fehlenden Nachweises der Identität der Mutter. Dieses läßt sich inzwischen gerichtlich dahingehend klären, dass in die Geburtsurkunden der gewählte Name des Kindes einzutragen ist.
Problematisch wird es bei der Feststellung der Vaterschaft: Die Ausstellung von Geburtsurkunden mit Staatsangehörigkeitsnachweis des Kindes ist deswegen kompliziert, weil die Abstammung vom Vater durch verschiedene rechtliche Regelungen, zum Teil in unterschiedlicher Weise in den Herkunftsstaaten, geregelt ist. Da häufig nach den nationalen Vorschriften der Ehepartner als Vater vermutet wird, muss auch in Abstammungsfragen, wie bei der Eheschließung, Identität und Ledigkeit der Eltern, also Mutter und Vater, geprüft werden. Die Vaterschaft kann sowohl durch Erklärung (mit Zustimmung der Mutter) als auch biologisch nachgewiesen werden. Liegt eine rechtlich wirksame Vaterschaftsanerkennungserklärung vor, bedarf es eines Nachweise der biologischen Vaterschaft grundsätzlich nicht. Der erklärende Vater ist gesetzlicher Vater bis zur gerichtlichen Aufhebung der Vaterschaft. Ein Recht zur Anfechtung der Vaterschaft besitzen der Vater, die Mutter, das Kind sowie neuerdings die Behörden, wenn die Vaterschaft des nicht-biologischen Vaters nur zur Gewährung eines Aufenthalts diente. Kann wegen fehlender Identitätspapiere die rechtliche Vaterschaft nicht belegt werden, sollte die biologische Vaterschaft nachgewiesen werden, um Aufenthaltsrechte zu sichern.
Ist die Abstammmung nachgewiesen, so bedeutet dieses nur dann ein Aufenthaltsrecht für einen nachziehenden Elternteil oder das Kind, wenn eine tatsächliche familiäre Beziehung zu dem Kind auch besteht. Dazu kommt es auf die jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall an.
Liegt eine familiäre Beziehung vor, hängt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von weiteren verschiedenen Voraussetzungen ab, die sich nach dem Titel des bereits in der Bundesrepublik lebenden Ausländers richten.
Wirtschaftliche Nachzugsvoraussetzungen
Grundsätzlich gilt, dass Ehegatten und Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger regelmäßig Anspruch auf den Familiennachzug haben, auch wenn öffentliche Leistungen bezogen werden. Bei Ehegatten und Familienangehörigen von Ausländern hängen die Nachzugsvoraussetzungen vom jeweiligen Aufenthaltstitel des bereits in der Bundesrepublik lebenden Ausländers ab. Bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen ist der Nachzug auch bei Bezug von öffentlichen Leistungen möglich, bei allen anderen dürfen öffentliche Leistungen grundsätzlich nicht bezogen werden. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Bezug, sondern die Frage, ob ein Anspruch bestünde. Zu berücksichtigen ist das Familieneinkommen. Mindestens müssen die Sätze nach SGB II (= Hartz-IV) zuzüglich Mietkosten erwirtschaftet werden. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht sind die Freibeträge im Sinne des § 9 SGB II vom erwirtschafteten Einkommen abzuziehen. Ob das europarechtskonform ist, ist zweifelhaft. Kindergeld zählt als eigenes Einkommen.
Die Identität des nachziehenden Ausländers muss geklärt, die Passpflicht muss erfüllt sein. Ferner dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen.
Ehe- und Familienzusammenführungsverfahren
Die Ehe- und Familienzusammenführung hat regelmäßig über das Visumsverfahren zu erfolgen. Lebt der nachziehende Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland, kann die bevorstehende Ehe oder Familie bereits vorwirken und eine Abschiebung unzulässig machen.
Trennung von Ehe und Familie
Die Trennung der Ehe oder Familie durch Abschiebung ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig. Stets sind die Wirkungen des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in Ausweisungsfällen zu berücksichtigen. Auch hierbei ist die bisherige Aufenthaltsverfestigung der Familie entscheidend.
Bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des nachgezogenen Ehegatten in der Regel erst ab einem zwei-jährigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann auch schon früher ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bestehen. Gleiches gilt für türkische Arbeitsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen.
|
|