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| Rolf Stahmann Rechtsanwalt Rosenthaler Str. 46/47 10178 Berlin Tel. 030/28390963 Fax. 030/28390991 |
Aufenthaltsbeendigung Ein Aufenthaltstitel kann von der Ausländerbehörde unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden. Aufenthaltsbeendigung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung Widerruf eines Aufenthaltstitels Der Widerruf eines Aufenthaltstitels kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung wieder entfallen. Dieses ist etwa der Fall, wenn der Ausländer ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer ehelichen Lebensgemeinschaft erhalten hat, die eheliche Lebensgemeinschaft dann aber wieder zerbricht. Der Widerruf gilt nur für die Zukunft, d.h. der bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückgelegte Aufenthalt war legal. Nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft hat der Ausländer allerding unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Ab Widerruf des Aufenthaltstitels ist der Ausländer in der Regel ebenfalls zur Ausreise verpflichtet. Ausreise Die nicht nur vorübergehende Ausreise oder Ausreise mit einer Dauer von über sechs Monaten führt in der Regel zum Erlöschen des Aufenthaltstitels. Die Rückkehrfrist kann auf vorherigen Antrag verlängert werden. Ausweisung Die Ausweisung ist die behördliche Entscheidung, dem Ausländer den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik zu untersagen, sowie zu untersagen, erneut in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Die Ausweisung ist ein zusätzliches behördliches Instrument, um zu verhindern, daß dem Ausländer die Möglichkeit eingeräumt wird, wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukommen. Ausweisungsgründe sind in der Regel Straftaten des Ausländers. Je nach Schwere der Straftaten und nach Bindungen des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland ist das Ermessen der Behörde zur Ausweisung eingeschränkt. Bei schweren Straftaten muss die Ausländerbehörde ausweisen. Ausweisungen können zeitlich befristet werden. Auch dieses richtet sich nach der Schwere der Straftat. Die Ausweisung ist nicht mit der Abschiebung zu verwechseln, wie es oft geschieht. Die Ausweisung ist ein anfechtbarer behördlicher Verwaltungsakt. Abschiebungsandrohung Mit der Abschiebungsandrohung wird dem Ausländer durch Verwaltungsakt nahegelegt, freiwillig seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Eine Abschiebung "soll" unter Bestimmung einer Ausreisefrist dem Ausländer vorher angedroht werden. Außerdem ist der Zielstaat zu bezeichnen. Die Abschiebungsandrohung soll mit dem Ausgangsverwaltungsakt (Rücknahme, Widerruf) verbunden werden. Wo die Ausreisepflicht kraft Gesetzes entsteht, etwa durch Zeitablauf, muß die Abschiebung dem Ausländer isoliert angedroht werden. Abschiebung Die Abschiebung ist die tatsächliche Umsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den Fall, daß der Ausländer seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt oder die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht erforderlich ist, z.B. bei Abschiebungen aus der Strafhaft heraus. Voraussetzung für die tatsächliche Durchführung einer Abschiebung ist das Vorliegen einer durchsetzbaren Abschiebungsandrohung. Abschiebungshaft Zur Sicherung der Abschiebung kann der Ausländer in Abschiebungshaft genommen werden. Abschiebungshaft ist keine Straf- oder Beugehaft, sondern dient allein dem Zweck der Verwaltungsvollstreckung, nicht aber auch der Verwaltungsvereinfachung. Voraussetzung für Abschiebungshaft ist immer eine bestehende vollziehbare Ausreisepflicht sowie das Vorliegen eines Haftgrundes. Haftgrund ist der begründete Verdacht, dass der Ausländer sich seiner Abschiebung entziehen wird. Wer vollziehbar ausreisepflichtig ist, sich aber allen Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Verfügung stellt, darf in aller Regel nicht in Abschiebungshaft genommen werden. Über die Haft muss stets der Richter entscheiden. Für rechtswidrige Abschiebungshaft kann es Schmerzensgeld geben. Wiedereinreisesperre Nur wer ausgewiesen oder abgeschoben wurde, erhält eine Wiedereinreisesperre, nicht hingegen der Ausländer, der seiner Ausreisepflicht freiwillig nachgekommen ist. Die Wiedereinreisesperre kann auf Antrag aufgehoben werden, indem die Wirkungen der Ausweisung oder Abschiebung nachträglich befristet werden. Der Antrag kann bereits im Anhörungsverfahren zur Ausweisung gestellt werden. Die Befristung hängt unter Umständen von der vorherigen - zumindest teilweisen - Zahlung der Abschiebungskosten ab, weswegen die Abschiebung sinnvollerweise vermieden werden sollte. |
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Stand: 10.03.2010 |
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